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BVerfG: Lebenslang in der Türkei ist unmenschlich

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Auslieferungen von Straftätern sind eine heikle Sache, wenn im Auslieferungsland nach Maßstäben bestraft wird, bei denen es uns schaudert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem eben veröffentlichten Beschluss das OLG Hamm zurückgepfiffen und einen mutmaßlichen PKK-Funktionär vorläufig vor der Auslieferung in die Türkei bewahrt. Den Mann hätte dort eine “erschwerte” lebenslange Freiheitsstrafe erwartet – also wirklich Knast bis zum Tod, der nur für den Fall Aussicht auf Freilassung lässt, dass der Häftling ohnehin schon im Sterben liegt.

Eine Strafe ist allerdings auch unter Berücksichtigung des im völkerrechtlichen Verkehr grundsätzlich gebotenen Respekts vor einer fremden Rechtsordnung dann grausam und erniedrigend, wenn sie ohne hinreichende praktische Aussicht – sei es in einem den Gerichten anvertrauten oder in einem grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahren – auf Wiedererlangung der Freiheit regelmäßig bis zum Tod vollstreckt wird“, schreibt die 2. Kammer des Zweiten Senats.

Vor vier Jahren hatte das BVerfG befunden, dass die Auslieferung in die USA (“life without possibility of parole”) im entsprechenden Fall in Ordnung geht: Da gebe es eine, wenn auch nur extrem schmale, Chance, dass die Strafe noch umgewandelt wird.

Das war keine besonders ruhmvolle Stunde Karlsruher Grundrechtsrechtsprechung. Was ist grausam und erniedrigend, wenn nicht die lebenslange Haft in einem US-Gefängnis unter den dort herrschenden Bedingungen? Aber diplomatisch wäre ein solches Urteil gegenüber den USA natürlich eine eisenharte Sache gewesen. Der Gesichtspunkt fällt bei der Türkei schon mal weg.

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